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Universitas
Berufs- und Ehrenordnung
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Mitglied der Féderation Internationale des Traducteurs
(Von der Vollversammlung am 8. März 1996 angenommen.)
Präambel
In der Erkenntnis, dass ÜbersetzerInnen und DolmetscherInnen bei der Erfüllung Ihrer Aufgabe, zwischen Menschen, Gruppen und Völkern als SprachmittlerInnen zu wirken, im allgemeinen auf sich gestellt und alleinverantwortlich tätig sind, dass ÜbersetzerInnen und DolmetscherInnen nicht nur über einwandfreie Sprachkenntnisse verfügen, sondern auch mit den soziokulturellen Eigenarten der Völker und Staaten vertraut sind, ein berufsspezifisches Wissen und eine gut fundierte Allgemeinbildung besitzen und stets bemüht sind, mit den neuesten Gegebenheiten Schritt zu halten, dass die Funktion von ÜbersetzerInnen und DolmetscherInnen zuverlässig nur von erfahrenen Fachleuten ausgeübt werden kann, und im Bestreben, als Mitglied des Österreichischen Übersetzer- und Dolmetscherverbandes UNIVERSITAS hohen beruflichen Anforderungen zu genügen und durch Qualifikation und Leistung das Ansehen des Berufsstandes zu festigen und zu heben, haben die im Österreichischen Übersetzer- und Dolmetscherverband UNIVERSITAS zusammengeschlossenen ÜbersetzerInnen und DolmetscherInnen folgende Berufs- und Ehrenordnung verabschiedet, die integrierender Bestandteil der Statuten des Österreichischen Übersetzer- und Dolmetscherverbandes UNIVERSITAS ist und die Pflichten der Mitglieder des Österreichischen Übersetzer- und Dolmetscherverbandes UNIVERSITAS festlegt.
Artikel 1
ÜbersetzerInnen und DolmetscherInnen haben ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen, unvoreingenommen und unparteiisch auszuüben.
Artikel 2
ÜbersetzerInnen und DolmetscherInnen dürfen sich nur in solchen Sprachen und auf solchen Fachgebieten betätigen, in denen sie über einwandfreie Kenntnisse verfügen, um die übertragenen Aufgaben gewissenhaft ausführen zu können. Sie sind verpflichtet, etwa bestehende Wissenslücken und textliche Unklarheiten durch zweckdienliche Recherchen zu beseitigen. ÜbersetzerInnen dürfen nur Arbeiten liefern, die von ihnen persönlich angefertigt oder zumindest persönlich sorgfältig kontrolliert und gegebenenfalls redigiert worden sind. Wenn ÜbersetzerInnen oder DolmetscherInnen sich für einen Auftrag als unzureichend befähigt betrachtet, haben sie dies den AuftraggeberInnen unverzüglich mitzuteilen. ÜbersetzerInnen und DolmetscherInnen verpflichtet sich, bei der Weitergabe von Aufträgen an andere KollegInnen von diesen nicht einen Teil des Honorars einzubehalten.
Artikel 3
a) Vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher und dienstrechtlicher Bestimmungen steht es ÜbersetzerInnen und DolmetscherInnen frei, einen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen.
b) ÜbersetzerInnen und DolmetscherInnen halten sich an vereinbarte Termine. Falls ihnen dies unmöglich sein sollte, haben sie alle Beteiligten rechtzeitig zu unterrichten. Wenn ein Auftrag aus zwingenden Gründen nicht zu Ende geführt werden kann, ist außerdem ein Kollege/eine Kollegin namhaft zu machen, der/die in der Lage ist, den Auftrag zu übernehmen.
c) ÜbersetzerInnen und DolmetscherInnen versagen sich die Annahme eines Auftrags, den sie nicht sachgemäß, vertragsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen ausführen können. Sie übernehmen einen Auftrag nur unter der Voraussetzung, dass die zu leistende Arbeit und die Arbeitsbedingungen zwis chen ihnen und den KlientInnen vertraglich genau festgelegt werden.
d) ÜbersetzerInnen und DolmetscherInnen können zur persönlichen Ausübung des Übersetzer- und Dolmetscherberufes als freier Beruf mit anderen ÜbersetzerInnen und DolmetscherInnen eine Erwerbsgemeinschaft gründen. Berufsfremde, sowie Firmen nach dem Handelsrecht, dürfen einer solchen Erwerbsgesellschaft als GesellschafterInnen nicht angehören.
Die GründerInnen der Erwerbsgesellschaft sind dem Österreichischen Übersetzer- und Dolmetscherverband UNIVERSITAS unter Vorlage des Gesellschaftsvertrages bekanntzugeben. Der Verband führt über die eingetragenen Erwerbsgesellschaften ein Verzeichnis. ÜbersetzerInnen und DolmetscherInnen bleiben auch als GesellschafterInnen einer Erwerbsgesellschaft für die Einhaltung der Berufs- und Ehrenordnung sowie aller anderen Berufs- und Standespflichten persönlich verantwortlich. Sie können auch nur persönlich in das Übersetzer- und Dolmetscherverzeichnis aufgenommen werden.
Artikel 4
ÜbersetzerInnen und DolmetscherInnen erfüllen ihre Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen, doch können weder die Annahme eines Auftrags noch eine etwaige Weisung von AuftraggeberInnen eine Verletzung von Gesetz, Anstand und Standesregeln rechtfertigen.
Artikel 5
Die Mitglieder des Österreichischen Übersetzer- und Dolmetscherverband UNIVERSITAS fühlen sich der Qualität Ihrer Arbeit verpflichtet. Falls AuftraggeberInnen eine berechtigte Kritik anzubringen haben, sind sie bereit, entsprechende Korrekturen vorzunehmen.
Artikel 6
a) ÜbersetzerInnen und DolmetscherInnen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
b) Die berufsethische Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alles, was ÜbersetzerInnen und DolmetscherInnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangt, sowie nicht Gesetz oder Grundsätze der Rechtsprechung Ausnahmen erzwingen.
c) Diese Verpflichtung besteht auch über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus und auch gegenüber Personen, denen die betreffende Tatsache bereits von anderer Seite mitgeteilt worden ist.
Artikel 7
Die Berufsethik verpflichtet zur Kollegialität und Solidarität. Sie verbietet ÜbersetzerInnen und DolmetscherInnen, das Ansehen des Berufsstandes durch ihr Verhalten zu beeinträchtigen. Unsachliche Angriffe gegen die Person eines Kollegen/einer Kollegin in Wort oder Schrift oder sonstige unbelegte Äußerungen, die den Ruf eines Kollegen/einer Kollegin zu schädigen geeignet sind, verstoßen gegen die berufliche Ethik.
ÜbersetzerInnen und DolmetscherInnen wahren in der Beurteilung der Leistung von BerufskollegInnen taktvolle Zurückhaltung. Abweichende persönliche Ansichten können zum Ausdruck gebracht werden. Auch die Kritik an einer fehlerhaften Arbeit ist einerseits ohne Schärfe vorzubringen und anderseits auch gelassen aufzunehmen.
Vor der Abgabe eines Gutachtens sind die Betroffenen zu benachrichtigen, und zwar durch die Mitteilung der GutachterInnen selbst.
Artikel 8
Die Mitglieder des Österreichischen Übersetzer- und Dolmetscherverbandes UNIVERSITAS legen berufliche Streitigkeiten untereinander tunlichst dem Schiedsgericht zur Schlichtung vor. Gegen Entscheidungen des Schiedsgerichtes ist die Berufung an die Vollversammlung möglich.
Artikel 9
Bei Konflikten, die dem Schiedsgericht oder der Vollversammlung des Österreichischen Übersetzer- und Dolmetscherverbandes UNIVERSITAS vorgelegt werden, sind die Mitglieder gehalten, persönlich Auskunft zu geben und die verlangten Unterlagen vorzulegen. Ihre Auskünfte werden vertraulich behandelt.
Artikel 10
Die Mitglieder des Österreichischen Übersetzer- und Dolmetscherverbandes UNIVERSITAS stellen für ihre berufliche Leistungen angemessene Honorare in Rechnung.
Artikel 11
a) ÜbersetzerInnen und DolmetscherInnen werben durch die Qualität ihrer beruflichen Leistung.
b) ÜbersetzerInnen und DolmetscherInnen enthalten sich jedes unlauteren Wettbewerbs und jeder
aufdringlichen Werbung. Unzulässig sind insbesonder
- planmäßiges, zielgerichtetes Unterschreiten marktüblicher Preise in der Absicht,
MitbewerberInnen zu verdrängen oder zu schädigen;die Irreführung von KundInnen durch Abgabe unvollständiger oder unkorrekter Angebote; - die Kritik an KollegInnen gegenüber Dritten, um die eigenen Leistungen hervorzuheben;
- reklamehaftes Herausstellen der eigenen Person oder Leistung;
- sowie jede andere standeswidrige (d.h. strafbare, unwahre, irreführende, unsachliche, marktschreierische, herabsetzende oder sonst gegen die guten Sitten verstoßende) Werbung für ÜbersetzerInnen oder DolmetscherInnen durch sich selbst oder durch Dritte.
Artikel 12
ÜbersetzerInnen und DolmetscherInnen dürfen nur solche Berufsbezeichnungen und Titel führen, die sie nach den Bestimmungen der Gesetze erworben haben.
Artikel 13
Über die Wahrung der vorstehenden Grundsätze wacht der Vorstand, der von Mitgliedern und Nichtmitgliedern angerufen werden kann. Der Vorstand hat das Recht und in schwerwiegenden Fällen die Pflicht, Mitglieder, die gegen diese Grundsätze verstoßen, mit entsprechenden Sanktionen zu belegen.