tlumočení a překlady

VOP

Všeobecné obchodní podmínky pro tlumočení (v němčině) naleznete zde.

Profesní čestný řád rakouské asociace konferenčních tlumočníků UNIVERSITAS AUSTRIA naleznete zde.

Prohlášení o ochraně osobních údajů (německy) naleznete zde.

VŠEOBECNÉ OBCHODNÍ PODMÍNKY (VOP) PRO TLUMOČENÍ

1 Dolmetschen / Organisation von Dolmetscherteams

1.1 Vertragsgegenstand
Auf Wunsch des Auftraggebers organisiert Amulett Dolmetscherteams für die Veranstaltung des Auftraggebers auf der Grundlage der vom Auftraggeber bekanntgegebenen Anforderungen. Sämtliche von der Amulett eingesetzten Dolmetscher verfügen über eine einschlägige universitäre Ausbildung und qualifizierte Berufserfahrung.

1.2 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Amulett bereits bei Vertragsabschluß die genauen Anforderungen hinsichtlich der erwünschten Sprachkombinationen, Besetzungsmodalitäten bzw. etwaiger gesonderter, über die für erfahrene Konferenzdolmetscher üblichen Fachkenntnisse hinausgehenden Anforderungen schriftlich mitzuteilen. Etwaige Abänderungen zu einem späteren Zeitpunkt gelten nur bei schriftlicher Gegenbestätigung durch Amulett.
Der Auftraggeber ist des Weiteren verpflichtet, Amulett für jeden Dolmetscher des Teams ausreichend Informationsmaterial und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, da die Qualität der Dolmetschung wesentlich von der Vorbereitung der Dolmetscher und somit von den vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Informationsunterlagen Vortragsmanuskripte, Präsentationen, Referenzmaterial abhängt, was besonders für während der Veranstaltung verlesene Texte bzw. gezeigte Videos/Filme gilt. Die Unterlagen sind bevorzug auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen. Werden von Seiten des Auftraggebers Unterlagen nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt, entbindet dies Amulett von jeglicher Haftung bezüglich der Qualität der geleisteten Dolmetschung. Wird Referenzmaterial in nicht ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt, so ist Amulett berechtigt, eine Vervielfältigung desselben selbst vorzunehmen und die Kosten hierfür dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

1.3 Pflichten des Auftragnehmers
Amulett ist als Auftragnehmer verpflichtet, ausschließlich mit erfahrenen, aus der Praxis bekannten Dolmetschern zusammenzuarbeiten. Die Amulett-Dolmetscherinnen sind bemüht, die Dolmetscherteams jeweils nach den Spezialisierungsschwerpunkten der einzelnen Dolmetscher zusammenzustellen. Bei etwaigen Beschwerden des Auftraggebers hinsichtlich der Qualität der Dolmetschung ist dieser verpflichtet, die beanstandeten Mängel konkret und mit Bezug auf den betreffenden Dolmetscher nachzuweisen etwa an Hand von Tonbändern. Ein Haftungsanspruch bei Qualitätsbemängelungen der Dolmetschung besteht von Seiten des Auftraggebers ausschließlich gegenüber dem einzelnen Mitglied des Dolmetscherteams, nicht jedoch gegenüber Amulett.
Amulett steht dem Auftraggeber vor, während und nach der Konferenz als alleiniger Ansprechpartner bezüglich des Auftrages zur Verfügung und bietet ihre Leistungen entweder als Gesamtpaket oder einzeln an. Es wird darauf verwiesen, daß es den von Amulett beauftragten Dolmetschern und Übersetzern ausdrücklich untersagt ist, mit Auftraggebern von Amulett direkt zusammenzuarbeiten. Kunden von Amulett erklären sich daher bereit, im Falle eines Verstoßes, an dem sie als Auftraggeber an einen Dolmetscher oder/und Übersetzer von Amulett beteiligt sind, bei einem Rechtsstreit für Amulett als Zeugen zu erscheinen.

1.4 Dolmetscherhonorare
Die Honorare für die Dolmetschungen bestimmen sich nach den schriftlichen Kostenvoranschlägen von Amulett.
Kostenvoranschläge gelten ausschließlich, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Andere Kostenvoranschläge gelten nur als unverbindliche Richtlinien.
Kostenvoranschläge, die mehr als 1 Jahr vor dem Veranstaltungsdatum gelegt werden, unterliegen einer Wertbeständigkeitsklausel, wobei eine Erhöhung des zur Anwendung kommenden Tarifes um bis zu 5% pro Jahr zulässig ist gilt für Dolmetschungen und Dolmetschtechnik.
Ist aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich von Amulett liegen, eine Buchung von Dolmetschern zu höheren Tarifen als vorgesehen unumgänglich bzw. entstehen dadurch Extraspesen z.B. späte Buchung durch den Veranstalter, so sind die dadurch entstehenden Mehraufkosten vom Veranstalter in voller Höhe zu tragen.
Dolmetschertarife werden im allgemeinen nach Tagessätzen berechnet. Ein Ganztagessatz umfasst entweder eine Anwesenheitszeit der Konferenzdolmetscher am Veranstaltungsort von 8 Stunden inklusive Pausen oder eine Netto-Arbeitszeit von 6 Stunden. Wird die vereinbarte Arbeitszeit überschritten, werden Überstundensätze pro Dolmetscher und Stunde in Rechnung gestellt.
Bei Veranstaltungen innerhalb Wiens kann bei einer maximalen Anwesenheitszeit von 4 Stunden bzw. einer maximalen Arbeitsdauer von 3 Nettoarbeitsstunden auch ein Halbtagessatz vereinbart werden. Wird die vereinbarte Arbeitszeit überschritten, kommt der Ganztagessatz zur Verrechnung.
Die Ganz- bzw. Halbtagessätze sowie die Überstunden werden ab dem vom Veranstalter gewünschten, schriftlich bekanntgegebenen Zeitpunkt, zu dem der/die Dolmetscher am Konferenzort erwartet werden, berechnet. Ein späterer Veranstaltungsbeginn bleibt unberücksichtigt. Begonnene Stunden werden als ganze berechnet. Eine Aufrechnung verbleibender Stunden an einem kürzeren Konferenztag gegen die Zeitdauer eines anderen Tages ist ausdrücklich ausgeschlossen bzw. bedarf einer eindeutigen, schriftlichen Vereinbarung vor Konferenzbeginn. Falls nicht schriftlich anders vereinbart, werden für die Organisation keinerlei Kosten in Rechnung gestellt.
Etwaige Spesen und sonstige Kosten werden auf der Grundlage der schriftlichen Vereinbarungen berechnet. Sehen diese Vereinbarungen eine bestimmte Reiseart der Dolmetscher zum Veranstaltungsort vor und kann diese auf Grund von Umständen, die nicht im Einflussbereich von Amulett liegen, nicht eingehalten werden z.B. vereinbarte Anreise mit dem Zug, jedoch Streik der ÖBB, so ist Amulett berechtigt, die Anreise auf andere Art zu organisieren und die entsprechenden Kosten in Rechnung zu stellen z.B. stattdessen Anreise mit dem Auto und Verrechnung des amtlichen Kilometergeldes zzgl. allfällig erforderlicher Mautgebühren. Beträgt bei Einsätzen außerhalb Wiens die Distanz zwischen Veranstaltungsort, Bahnhof/Flughafen bzw. Hotel der Dolmetscher mehr als 500 m, so ist vom Veranstalter für die im Rahmen der Veranstaltung und die An- bzw. Abreise notwendigen Wege eine Transportmöglichkeit bereit zu stellen bzw. die Kosten für Taxifahrten zu übernehmen. Ist bei Einsätzen außerhalb Wiens eine Übernachtung der Dolmetscher erforderlich, so sind die Kosten hierfür vom Veranstalter zu übernehmen. Es werden die jeweils tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung gestellt, wobei diesbezügliche Vorschläge/ Reservierungen des Veranstalters im allgemeinen akzeptiert werden, jedoch bei Unannehmbarkeit sowohl hinsichtlich Qualität als auch hinsichtlich jeglicher anderer Bedingungen nicht befolgt werden müssen. Bei Veranstaltungen außerhalb Wiens trägt der Veranstalter die Kosten der Verpflegung der Dolmetscher. Dies kann geschehen durch a Bereitstellung der Mahlzeiten, b Abgeltung der eingereichten Belege, c Vereinbarung einer Verpflegungspauschale. Der Veranstalter verpflichtet sich, den Dolmetschern während ihrer Arbeit in der Kabine ausreichend Getränke auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

1.5 Rücktritt vom Vertrag – Stornogebühren
Tritt der Auftraggeber vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurück, so hat er bei: a, Rücktritt bis 2 Monate vor Konferenzbeginn 30% b, Rücktritt innerhalb von 2 Monaten bis 21 Tage vor Konferenzbeginn 50% c, Rücktritt innerhalb von 20 Tagen bis 7 Tagen vor Konferenzbeginn 75% d, Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt 100% der im Vertrag vereinbarten Honorare zuzüglich 20% USt. zu entrichten. Entstandene Kosten für Fremdleistungen z.B. bereits gebuchte Flugtickets der Dolmetscher, Hotelbuchungen sind zuzüglich zu entrichten.

2 Höhere Gewalt

Für den Fall der Höheren Gewalt ist Amulett verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl den Auftragnehmer als auch den Auftraggeber, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat jedoch dem Auftragnehmer Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen bzw. Leistungen zu geben. Als Höhere Gewalt gelten insbesonders: Arbeitskonflikte, Kriegshandlungen, Bürgerkrieg, Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die nachweislich die Möglichkeit des Auftragnehmers, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen, Zufall, Krankheit, Unfall, Tod.

3 Datenschutz

Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Kunden werden als vertraulich angesehen und nicht an Dritte weitergegeben.

4 Rechnungslegung und Bezahlung

Rechnungen von Amulett sind im Allgemeinen spätestens 3 Wochen nach Rechnungsstellung fällig. Sämtliche Überweisungsgebühren und Bankspesen sind von Auftraggeber zu tragen.

5 Schlussbestimmungen

Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie der jeweiligen Einzelverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sollten einzelne dieser Bedingungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesen Bedingungen und den Einzelverträgen sich ergebenden Streitigkeiten ist das zuständige Gericht für Wien.

ES GILT ÖSTERREICHISCHES RECHT Stand: 1. Januar 2007

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Übersetzungsdienstleistungen finden Sie hier.

Berufs- und Ehrenordnung des Berufsverbandes für Dolmetschen und Übersetzen UNIVERSITAS AUSTRIA finden Sie HIER.